Grafik-Design.
Auftrags-Malerei.
Kunst.

Verena Lettmayer

Allgemeine Vertragsbedingungen


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1. ALLGEMEINES

1.1

Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge bzgl. Grafik-Design | Malerei | Kunst zwischen VERENA LETTMAYER und dem:der Auftraggeber*in. Sie gelten auch, wenn der:die Auftraggeber*in Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die von den hier aufgeführten AVG abweichen.

1.2

Abweichungen von den hier aufgeführten AVG sind nur gültig,wenn ihnen VERENA LETTMAYER ausdrücklich schriftlich zustimmt.


2. VERTRAGSGEGENSTAND

Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien. VERENA LETTMAYER schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter „offener“ Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.


3. VERGÜTUNG

3.1

Sämtliche Leistungen (z.B. die Anfertigung von Entwürfen), die VERENA LETTMAYER für den:die Auftraggeber*in bringt, sind kosten­pflichtig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. > Wünscht der:die Auftraggeber*in während oder nach Leistungserbringung von VERENA LETTMAYER Sonder- und/oder Mehrleistungen, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
> Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der:die Auftraggeber*in zu vertreten hat, kann VERENA LETTMAYER eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann VERENA LETTMAYER auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

3.2

Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen zusätzlich bezahlt werden.

3.3

Vorschläge seitens des:der Auftraggeber*in haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3.4

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.


4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, GESTALTUNGSFREIHEIT, ABNAHME, VERZUG

4.1

Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.

4.2

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen (z.B. „gefällt nicht“) verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3

Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

4.4

Bei Zahlungsverzug nach einmaliger Erinnerung kann VERENA LETTMAYER Verzugszinsen in Höhe von 5 % verlangen.


5. NUTZUNGSRECHTE

5.1

Entwürfe/Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt VERENA LETTMAYER neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
> Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs/einer Reinzeichnung ist unzulässig.
> Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von VERENA LETTMAYER werden dem:der Auftraggeber*in im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2

VERENA LETTMAYER räumt dem:der Auftraggeber*in die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3

Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VERENA LETTMAYER.

5.4

Die Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den:die Auftraggeber*in über.

5.5

Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von VERENA LETTMAYER weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. VERENA LETTMAYER hat das Recht, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen ihrer geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.


6. NAMENSNENNUNGSPFLICHT

VERENA LETTMAYER ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.


7. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

7.1

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

7.2

VERENA LETTMAYER ist nach vorheriger Abstimmung mit dem:der Auftraggeber*in berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des:der Auftraggeber*in zu bestellen. Der:die Auftraggeber*in verpflichtet sich, VERENA LETTMAYER entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3

Falls im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von VERENA LETTMAYER abgeschlossen werden, verpflichtet sich der:die Auftraggeber*in, VERENA LETTMAYER im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. VERENA LETTMAYER ist berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4

Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom:von der Auftraggeber*in zu erstatten.

7.5

Reisekosten und Spesen für Reisen im Zusammenhang mit dem Auftrag können von VERENA LETTMAYER in Rechnung gestellt werden, insofern sie mit dem:der Auftraggeber*in abgesprochen sind.


8. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

8.1

An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2

Originale sind VERENA LETTMAYER nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der:die Auftraggeber*in die Kosten zu ersetzen, die zur Wieder- herstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3

Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von VERENA LETTMAYER. VERENA LETTMAYER ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber*in herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber*in deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4

Hat VERENA LETTMAYER dem:der Auftraggeber*in Daten und Dateien, insbesondere sogenannte „offene“ Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von VERENA LETTMAYER geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

8.5

Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des:der Auftraggeber*ins und auf Gefahr des:der Auftraggeber*in.


9. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE & EIGENWERBUNG

9.1

Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind VERENA LETTMAYER Korrekturmuster vorzulegen.

9.2

Die Produktionsüberwachung durch VERENA LETTMAYER erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. In diesem Fall ist VERENA LETTMAYER berechtigt, nach eigenem Ermessen vorzugehen.

9.3

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der:die Auftraggeber*in VERENA LETTMAYER bis zu 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde.

9.4

VERENA LETTMAYER ist berechtigt, diese Belegexemplare und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden, sofern VERENA LETTMAYER nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des:der Auftraggeber*in schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
> Etwaige Rechte Dritter muss VERENA LETTMAYER für ihre Werbezwecke selbst einholen.


10. HAFTUNG

10.1

VERENA LETTMAYER haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet VERENA LETTMAYER auch bei Fahrlässigkeit.
> Im Übrigen haftet VERENA LETTMAYER für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des:der Auftraggeber*in an Dritte erteilt werden, übernimmt VERENA LETTMAYER gegenüber dem:der Auftraggeber*in keinerlei Haftung. VERENA LETTMAYER tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3

Der:die Auftraggeber*in versichert, dass er:sie zur Verwendung aller VERENA LETTMAYER übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er:sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der:die Auftraggeber*in VERENA LETTMAYER von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4

Der:die Auftraggeber*in hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen, Layout etc.) zu überprüfen und freizugeben. Für solchermaßen vom:von der Auftraggeber*in freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für VERENA LETTMAYER für erkennbare Mängel.

10.5

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei VERENA LETTMAYER geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

10.6

Der:die Auftraggeber*in ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet.
> VERENA LETTMAYER haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den:die Auftraggeber*in auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom:von der Auftraggeber*in zu verviel­fältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung für VERENA LETTMAYER.


11. VERTRAGSAUFLÖSUNG

Sollte der:die Auftraggeber*in den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält VERENA LETTMAYER die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).


12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von VERENA LETTMAYER, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.